Dienstag, 07. September 2010 | 16:46 Uhr 
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Domcura AG für IT-Leistungen, Lieferung und Zahlung

I. Geltungsbereich
Für sämtliche Angebote, Lieferungen und Leistungen der Domcura AG, die sich auf IT-Leistungen (zB. Soft- und Hardware, Pflegeleistungen) beziehen, gelten gegenüber Unternehmern ausschließlich die folgenden Bedingungen. Andere Vereinbarungen und Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie durch die Domcura AG schriftlich bestätigt sind.

II. Zustandekommen des Vertrags
Angebote der Domcura AG sind freibleibend. Ein Vertrag kommt mit der Bestellung des Bestellers (Angebot) und dessen Annahme durch die Domcura AG zustande.

III. Preise, Versand und Zahlung
1. Alle Preise der Domcura AG verstehen sich ab Lager Kiel zuzüglich der bei Lieferung geltenden Umsatzsteuer.
2. Der Versand erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Bestellers. Dies gilt auch für Rücksendungen.
3. Die Einhaltung vereinbarter Liefer- und Leistungstermine setzt voraus, dass Zahlungen oder sonstige Verpflichtungen des Bestellers rechtzeitig vorliegen bzw. erfüllt werden. Geschieht dies nicht, so werden die Termine für die Domcura AG angemessen verlängert. Bei Nichteinhaltung der Termine aus anderen Gründen ist der Besteller berechtigt, schriftlich eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsdrohung zu setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf vom Auftrag hinsichtlich der in Verzug befindlichen Lieferung und Leistung zurückzutreten. Die Domcura AG ist zur vorzeitigen Lieferung berechtigt. Sie kann vom Vertrag zurücktreten, wenn ein Vorlieferant nicht wie vereinbart oder nicht rechtzeitig liefert und die Domcura AG dies nicht zu vertreten hat.
4. Verzögert sich die Lieferung der Ware auf Veranlassung des Bestellers, wird die Ware auf Gefahr und Kosten des Bestellers bei der Domcura AG verwahrt.
5. Zahlungsansprüche der Domcura AG werden bei Lieferung, spätestens zum Rechnungsdatum ohne Abzüge fällig. Bei Annahmeverzug des Bestellers tritt Fälligkeit mit Anbietung der Lieferung ein. Der Besteller ist nicht berechtigt, gegen die Zahlungsansprüche der Domcura AG aufzurechnen, es sei denn, seine Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Befindet sich der Besteller in Verzug, ist die Domcura AG berechtigt, unbeschadet anderer Rechte sämtliche Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten und Verzugszinsen in Höhe von 10 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Die Nutzungsrechte für die jeweils gelieferte Ware ruhen, bis alle zum Zeitpunkt der Lieferung fälligen Forderungen vollständig erfüllt sind. Dies gilt nicht, wenn die Domcura AG einer vorzeitigen Nutzung schriftlich zustimmt. Zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Hard- oder Software ist der Besteller nicht berechtigt.

IV. Urheberrechte
1. Die Nutzung der gelieferten Software ist dem Besteller nur unter den folgenden Voraussetzungen gestattet. Es ist dem Besteller insbesondere untersagt, Unterlizenzen zu erteilen und die Software als Ganzes oder teilweise oder die dazugehörige Dokumentation Dritten zur Verfügung zu stellen, es sei denn, dies dient der Verwirklichung der Rechte aus §§ 69d
und 69e UrhG nach Maßgabe der folgenden Ziffern.
2. Der Nutzungsumfang wird wie folgt vereinbart: Der Besteller darf die Software innerhalb des jeweils gesondert festgelegten zeitlichen Nutzungszeitraumes vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Benutzung notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählen insbesondere die Installation der Software vom Originaldatenträger auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie das Laden in den Arbeitsspeicher. Darüber hinaus kann der Besteller eine Vervielfältigung zu Sicherungszwecken vornehmen. Es darf jedoch nur - gemäß § 69d Abs. 2 UrhG - eine Sicherungskopie angefertigt und aufbewahrt werden. Die Sicherungskopie ist als solche zu kennzeichnen. Weitere Vervielfältigungen, zu denen auch die Ausgabe des Programmcodes auf einen Drucker sowie das Fotokopieren des ganzen Handbuchs oder wesentlicher Teile davon zählen, darf der Besteller nicht anfertigen.
3. Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätighalten oder Benutzen auf mehr als nur einer Hardware ist unzulässig. Dem Besteller ist bekannt, dass die Software zum Schutz vor unzulässiger Nutzung mit technischen Maßnahmen (wie zB. Kopierschutzmaßnahmen) ausgestattet ist. Möchte der Besteller die Vertragssoftware auf mehreren Hardwarekonfigurationen zeitgleich einsetzen, muss er eine entsprechende Anzahl von Lizenzen erwerben. Das Anbieten eines ASP („Application Service Provider“) - Betriebes ist in jedem Fall unzulässig.
4. Die Rückübersetzung der Software in Codeformen (Dekompilierung) sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software (Reverse-Engineering) einschließlich einer Softwareänderung sind zum Zwecke der Fehlerbeseitigung nur zulässig, wenn sich die Domcura AG mit der Fehlerbeseitigung länger als acht Wochen in Verzug befindet. Der Besteller muss die aufgetretenen Störungssymptome sowie die später vorgenommene Softwareänderungen der Domcura AG mittels detaillierter Erläuterung schriftlich anzeigen. Darüber hinaus sind die genannten Handlungen nur zulässig, wenn sie - gemäß §§ 69d Abs. 3, 69e UrhG - zur Schaffung, Wartung oder zum Funktionieren eines unabhängig geschaffenen interoperablen Programms unerlässlich sind und die notwendigen Informationen nicht veröffentlicht oder sonstwie zugänglich sind, etwa bei der Domcura AG oder dem Softwarehersteller erfragt werden können. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Identifikation der Hard- oder Software dienende Merkmale dürfen auf keinen Fall entfernt oder verändert werden.

V. Besondere Bestimmungen für Softwarepflege
1. Zum Pflegeumfang gehört die Fehlerbeseitigung nach Ablauf der Gewährleistungsfrist für die Software, die Weiterentwicklung der Software sowie eine technische Hotline, die Auskunft über funktionale und anwendungsspezifische Fragen erteilt. Die Pflege wird auf einer ersten Ebene durch die Domcura AG vorgenommen („First Level“) und auf einer zweiten Ebene durch den Hersteller der Software („Second Level“). Nicht im Pflegeumfang enthalten sind vom Kunden verlangte Änderungen, Verbesserungen oder Weiterentwicklungen der Software sowie Beratungsleistungen allgemeiner Art.
2. Die Domcura AG ist berechtigt, die Leistungen durch Subunternehmer erbringen zu lassen, soweit der Kunde über die Einschaltung des Subunternehmers informiert worden ist und nicht innerhalb von einer Woche nach der Information widersprochen hat. Der Kunde darf der Einschaltung eines Subunternehmers nur aus wichtigem Grund widersprechen.
3. Der Besteller ist verpflichtet, auftretende Fehler in reproduzierbarer Form mit einer genauen schriftlichen Schilderung des Fehlers und seiner Auswirkungen zu melden. Die Pflegepflicht der Domcura AG beginnt erst mit Vorliegen der vollständigen Fehlermeldung in vorgenanntem Sinne. Die Domcura AG wird dem Besteller nach Eingang der Fehlermeldung die voraussichtliche Dauer der Fehlerbeseitigung nennen.
4. Je nach Art des Fehlers erfolgt seine Beseitigung nach der Entscheidung der Domcura AG durch:

  • mündliche Anweisung zur Fehlerbeseitigung oder Fehlervermeidung oder Anweisung zur Verminderung der Auswirkungen des Fehlers,
  • Übermittlung einer schriftlichen Prozedurbeschreibung und/oder Funktionsbeschreibung,
  • Lieferung einer Softwareergänzung,
  • Lieferung einer neuen Programmversion.
Falls der Fehler die Nutzung der Software nur unwesentlich beeinträchtigt, ist die Domcura AG berechtigt, den Besteller bis zur Erstellung einer neuen, den fraglichen Teil behebenden, Programmversion auf Übergangslösungen zu verweisen.
5. Sonderleistungen sowie Reisekosten und Spesen sind gemäß den jeweils gültigen Verrechnungssätzen der Domcura AG zu vergüten.

VI. Gewährleistung
Der Besteller ist darauf hingewiesen worden, dass es nicht möglich ist, Fehler in Hard- und Software vollständig auszuschließen. Es gilt eine Gewährleistungsfrist von einem Jahr. Sie beginnt mit der Auslieferung der Software an den Besteller. Gewährleistungsrechte des Bestellers sind ausgeschlossen, wenn der Besteller die Domcura AG nicht im Falle
offener Mängel 10 Tage nach Lieferung bzw. Leistung und im Falle versteckter Mängel 10 Tage nach Entdeckung unter Beschreibung des Mangels benachrichtigt. Die Gewährleistungsrechte des Bestellers sind ebenfalls ausgeschlossen, wenn die beanstandeten Mängel durch unsachgemäße Installation oder Gebrauch, unzulässige Änderung,
unvorschriftsmäßige Tests verursacht wurden.

VII. Haftung
1. Schadenersatz statt der Leistung gemäß § 281 BGB oder Aufwendungsersatz gemäß § 284 BGB kann der Besteller erst geltend machen, nachdem er der Domcura AG zuvor eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung mit der Erklärung gesetzt hat, dass er nach Ablauf der Frist die Leistung bzw. Nacherfüllung ablehnen werde,
und die Leistung bzw. Nacherfüllung innerhalb der gesetzten Frist nicht erfolgt ist; § 281 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.
2. Die gesetzliche Haftung für Schäden wegen einer garantierten Beschaffenheit der Leistungen wird, vorbehaltlich der vorstehenden Ziffer 1, durch diese AGB nicht eingeschränkt. Im Übrigen haftet die Domcura AG ausschließlich nach Maßgabe der nachstehenden Ziffern 3 bis 12.
3. Die Domcura AG haftet vorbehaltlich der nachstehenden Ziffern 6, 7 und 8 unbeschränkt nur in folgenden Fällen:
a) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit;
b) bei schuldhaften Pflichtverletzungen, die zu einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit führen.
4. Soweit nicht ein Fall gemäß vorstehender Ziffer 3 b) vorliegt, haftet die Domcura AG für leichte Fahrlässigkeit nur, wenn eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung auf die Höhe des
vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt.
5. Sofern nicht anders vereinbart, gilt das Fünffache des Auftragswerts als vertragstypischer, vorhersehbarer Schaden.
6. Außer in den Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ist eine Haftung für entgangenen Gewinn und andere mittelbare Schäden ausgeschlossen.
7. Schadensersatzansprüche gegen die Domcura AG bestehen nicht, wenn ein einfacher Erfüllungsgehilfe der Domcura AG grob fahrlässig gegen nicht wesentliche Vertragspflichten verstößt.
8. Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrenentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.
9. Die Haftungsausschlüsse bzw. Haftungsbeschränkungen gemäß vorstehender Ziffern 2 bis 8 gelten auch für die außervertragliche Haftung.
10 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.
11. Im Verhältnis zwischen Besteller und der Domcura AG ist es allein Aufgabe des Bestellers, die von der Domcura AG gelieferten Produkte und Arbeitsergebnisse nach ihrem Inverkehrbringen zu beobachten (Produktbeobachtungspflicht) und auf etwaige Gefahren oder Gefährdungen zu reagieren. Der Besteller ist verpflichtet, die Domcura AG unverzüglich über alle Fehler, Probleme und/oder Gefahren im Zusammenhang mit den von der Domcura AG gelieferten Produkten und Arbeitsergebnissen zu informieren. Soweit durch einen Verstoß gegen die Produktbeobachtungspflicht Schäden oder Verletzungen verursacht werden, haftet hierfür ausschließlich der Besteller.
12. Domcura AG übernimmt keine Haftung für Schäden, die dadurch bedingt sind, dass von dem Besteller beauftragte Drittfirmen Leistungen des Bestellers nicht, verspätet oder nicht ordnungsgemäß erbringen.

VIII. Schlussbestimmungen
1. Sollten einzelne Bestimmungen oder Teile von Bestimmungen nichtig oder unwirksam sein, berührt dies die Gültigkeit aller übrigen Bestimmungen sowie des Vertrages als Ganzem nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung bzw. des Teils der unwirksamen Bestimmung wird die Domcura AG mit dem Besteller eine wirksame Bestimmung vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen Bestimmung bzw. des unwirksamen Teils einer Bestimmung möglichst nahe kommt.
2. Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist der Firmensitz der Domcura AG in Kiel.
3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Kiel. Die Domcura AG behält sich allerdings das Recht vor, auch an einem anderen Gerichtsstand zu klagen.
4. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts (CISG United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods vom 11.04.1980).
Kiel, 1. Juli 2005